LAG Köln - Urteil vom 13.02.1998
11 Sa 1463/97
Normen:
BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 10088/96

Aufhebungsvertrag; Geschäftsgrundlage; vorzeitiger Ruhestand; Frühpensionierung

LAG Köln, Urteil vom 13.02.1998 - Aktenzeichen 11 Sa 1463/97

DRsp Nr. 2000/2249

Aufhebungsvertrag; Geschäftsgrundlage; vorzeitiger Ruhestand; Frühpensionierung

»Weist der Arbeitgeber, der ein Pensionierungsprogramm zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand bei gleichzeitigem Bezug einer gesetzlichen Rente aufgelegt hat, in einem Merkblatt darauf hin, verbindliche Auskünfte über die Voraussetzungen und die Gewährung von gesetzlichen Renten und deren Höhe erteile nur der zuständige Sozialversicherungsträger, lehnt er damit erkennbar jede Verknüpfung zwischen dem angebotenen Aufhebungsvertrag und der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage ab. Die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenbezug kann daher nicht als Geschäftsgrundlage für den Aufhebungsvertrag gewertet werden.«

Normenkette:

BGB § 242 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 10088/96