»Weist der Arbeitgeber, der ein Pensionierungsprogramm zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand bei gleichzeitigem Bezug einer gesetzlichen Rente aufgelegt hat, in einem Merkblatt darauf hin, verbindliche Auskünfte über die Voraussetzungen und die Gewährung von gesetzlichen Renten und deren Höhe erteile nur der zuständige Sozialversicherungsträger, lehnt er damit erkennbar jede Verknüpfung zwischen dem angebotenen Aufhebungsvertrag und der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage ab. Die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenbezug kann daher nicht als Geschäftsgrundlage für den Aufhebungsvertrag gewertet werden.«