BAG - Urteil vom 21.02.2002
2 AZR 749/00
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB §§ 242 138 280 ; KO § 6 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 54
BAGReport 2002, 343
DB 2002, 2172
NZA 2002, 1416
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 06.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1612/99
ArbG Darmstadt, vom 27.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 314/98

Aufhebungsvertrag; Betriebsübergang; Kündigung; Schadenersatz; Umstrukturierung; Wiedereinstellung - Betriebsbedingte Kündigung; Ordentliche Kündigung wegen insolvenzbedingter Betriebsstillegung; Sozialwidrigkeit der Kündigung wegen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einem anderen Konzernunternehmen; Übernahmeverpflichtung des anderen Konzernunternehmens; Schadensersatzanspruch des nicht übernommenen Arbeitnehmers gegen das andere Konzernunternehmen; Gemeinschaftsbetrieb

BAG, Urteil vom 21.02.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 749/00

DRsp Nr. 2002/13702

Aufhebungsvertrag; Betriebsübergang; Kündigung; Schadenersatz; Umstrukturierung; Wiedereinstellung - Betriebsbedingte Kündigung; Ordentliche Kündigung wegen insolvenzbedingter Betriebsstillegung; Sozialwidrigkeit der Kündigung wegen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einem anderen Konzernunternehmen; Übernahmeverpflichtung des anderen Konzernunternehmens; Schadensersatzanspruch des nicht übernommenen Arbeitnehmers gegen das andere Konzernunternehmen; Gemeinschaftsbetrieb

Orientierungssätze: 1. Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer außerhalb des Unternehmens des Arbeitgebers kann regelmäßig jedenfalls dann nicht zur Sozialwidrigkeit einer betriebsbedingten Kündigung etwa analog § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b KSchG führen, wenn der Arbeitgeber keine hinreichenden rechtlichen bzw. tatsächlichen Möglichkeiten hat, dem Drittunternehmen gegenüber die Weiterbeschäftigung dieses Arbeitnehmers durchzusetzen. 2. Fortbestehende nachvertragliche (Fürsorge-)Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis können ausnahmsweise einen Wiedereinstellungsanspruch begründen.