BAG - Urteil vom 22.01.2002
3 AZR 554/00
Normen:
BetrVG §§ 58 77 (Konzernbetriebsvereinbarung) ; BGB § 242 (Betriebliche Übung) ; BetrAVG § 2 Abs. 1, 6 §§ 6 17 Abs. 3 S. 2 ; EG-Vertrag Art. 119 ( ; EG Art. 141) ;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 32
DB 2002, 1896
NZA 2002, 1224
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 19.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 264/00
ArbG Mönchengladbach, vom 07.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3351/99

Aufhebungsvertrag; Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht; Betriebliche Übung - Auslegung; Aufhebungsvertrag; Konzernbetriebsvereinbarung; betriebliche Übung; Unklarheitenregel; vorgezogene Inanspruchnahme von Altersrente; doppelte ratierliche Kürzung; unechter versicherungsmathematischer Abschlag; unterschiedliche Altersgrenze für Männer und Frauen

BAG, Urteil vom 22.01.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 554/00

DRsp Nr. 2002/12620

Aufhebungsvertrag; Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht; Betriebliche Übung - Auslegung; Aufhebungsvertrag; Konzernbetriebsvereinbarung; betriebliche Übung; Unklarheitenregel; vorgezogene Inanspruchnahme von Altersrente; doppelte ratierliche Kürzung; unechter versicherungsmathematischer Abschlag; unterschiedliche Altersgrenze für Männer und Frauen

»1. Die Vollzugspraxis eines einzelnen beherrschten Unternehmens spielt für die Auslegung einer Konzernbetriebsvereinbarung keine Rolle. 2. Die objektiv unrichtige Anwendung einer Konzernbetriebsvereinbarung in einem beherrschten Unternehmen begründet in der Regel keine Ansprüche aus betrieblicher Übung.« Orientierungssätze: 1. Ein subjektiver Wille des normsetzenden Arbeitgebers, der ihn belastet und die Arbeitnehmer begünstigt, ist auch dann zu berücksichtigen, wenn dieser Wille nur unzureichend zum Ausdruck gebracht wurde. 2. Bei der Auslegung einer Konzernbetriebsvereinbarung kommt es auf den Regelungswillen des im Konzern herrschenden Unternehmens an, das die Konzernbetriebsvereinbarung abschloß. 3. Wendet ein beherrschtes Unternehmen eine Konzernbetriebsvereinbarung unrichtig an, so entsteht dadurch in der Regel keine betriebliche Übung. 4. Eine Bescheinigung, die ausdrücklich auf § 2 Abs. 6 Bezug nimmt, ist nur eine Wissenserklärung und begründet keine rechtsgeschäftlichen Pflichten.