BAG - Urteil vom 15.02.2007
6 AZR 286/06
Normen:
TzBfG § 14 ; BGB § 13 § 148 § 157 § 305c Abs. 1 § 310 Abs. 3 Nr. 2 ; SGB III § 175 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
AP Nr. 35 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag
ArbRB 2007, 196
AuA 2007, 239
AuR 2007, 224
AuR 2007, 93
BAG-Pressemitteilung Nr. 13/07
BAGE 121, 257
BAGE 218, 257
DB 2007, 1816
MDR 2007, 961
NZA 2007, 614
Vorinstanzen:
LAG München, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 30/05
ArbG München, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2578/04

Aufhebungsvertrag; Befristungsrecht; Umstrukturierung; Prozessrecht - Vertragsauslegung: Aufhebungsvertrag oder nachträgliche Befristung?; Überraschungsklausel

BAG, Urteil vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 6 AZR 286/06

DRsp Nr. 2007/4207

Aufhebungsvertrag; Befristungsrecht; Umstrukturierung; Prozessrecht - Vertragsauslegung: Aufhebungsvertrag oder nachträgliche Befristung?; Überraschungsklausel

»1. Wird nach Zugang einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung vor Ablauf der Klagefrist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Verzögerung von 12 Monaten vereinbart, so handelt es sich dabei in der Regel nicht um eine nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses, sondern um einen Aufhebungsvertrag, wenn nach der Vereinbarung keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung bestehen soll ("Kurzarbeit Null") und zugleich Abwicklungsmodalitäten wie Abfindung, Zeugniserteilung und Rückgabe von Firmeneigentum geregelt werden.2. Ist die Beendigungsvereinbarung in einem vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Vertrag enthalten, kann es sich je nach den Umständen um eine ungewöhnliche Bestimmung handeln, die gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsinhalt wird.«

Orientierungssätze: