Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines zwischen ihnen am ... abgeschlossenen Aufhebungsvertrages, den der Beklagte dem Kläger angeboten hatte zur Vermeidung einer Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung, weil der Kläger für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) tätig gewesen sei und diese in dem ihm vorgelegten Fragebogen mit der Begründung, er habe nur dienstlichen Kontakt zum MfS gehabt, verneint habe.
Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, dem weiteren Vorbringen der Parteien und ihrer Antragstellung erster Instanz wird unter Hinweis auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, Bl. 100 - 103 d. A., gemäß § 543 ZPO abgesehen.
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