LAG Brandenburg - Urteil vom 04.09.1997
8 Sa 286/97
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 § 142 Abs. 1 § 305 ;
Fundstellen:
AuA 1998, 256
LAGE § 123 BGB Nr. 25
NJ 1998, 336
ZTR 1998, 281
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/O. - Urteil vom 3. April 1997 - 2 Ca 2126/96,

Aufhebungsvertrag: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

LAG Brandenburg, Urteil vom 04.09.1997 - Aktenzeichen 8 Sa 286/97

DRsp Nr. 2002/16821

Aufhebungsvertrag: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

»Die Ankündigung eines öffentlichen Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag wegen Täuschung anzufechten, weil der Arbeitnehmer in dem (Einstellungs-) Personalfragebogen seine Tätigkeit für den frühere Ministerium für Staatssicherheit wahrheitswidrig verneint hatte, stellt keine widerrechtliche Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB dar, die den Arbeitnehmer zur Anfechtung eines Aufhebungsvertrages berechtigt.«

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1 § 142 Abs. 1 § 305 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines zwischen ihnen am ... abgeschlossenen Aufhebungsvertrages, den der Beklagte dem Kläger angeboten hatte zur Vermeidung einer Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung, weil der Kläger für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) tätig gewesen sei und diese in dem ihm vorgelegten Fragebogen mit der Begründung, er habe nur dienstlichen Kontakt zum MfS gehabt, verneint habe.

Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, dem weiteren Vorbringen der Parteien und ihrer Antragstellung erster Instanz wird unter Hinweis auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, Bl. 100 - 103 d. A., gemäß § 543 ZPO abgesehen.