LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.01.1993
16 Sa 1037/92
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp VI(608)238a-b
EzA § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 16
LAGE § 123 BGB Nr. 17
LAGE § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 10
NZA 1993, 702

Aufhebungsvertrag: Anfechtung - Begriff der Drohung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.1993 - Aktenzeichen 16 Sa 1037/92

DRsp Nr. 1993/4314

Aufhebungsvertrag: Anfechtung - Begriff der Drohung

1. Zu den Voraussetzungen für die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen widerrechtlicher Drohung. 2. Anfechtbarkeit ist nicht ohne weiteres deswegen gegeben, weil der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag unter Zeitdruck abgeschlossen hat.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1 ;

»Grundlage der Auflösung [des Arbeitsverhältnisses] ist der zwischen den Parteien am 6.4.1992 geschlossene Aufhebungsvertrag. Er beinhaltet die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 6.4.1992. Dessen Beendigungswirkung ist ... nicht durch die von der Kl. erklärte und auf § 123 Abs. 1 BGB gestützte Anfechtung beseitigt worden. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung liegen nicht vor. Die Kl. ist zur Abgabe ihrer Einverständniserklärung von der Bekl. nicht »widerrechtlich durch Drohung« bestimmt worden.

[1.] Es stellen sich bereits Zweifel, ob hier eine »Drohung« bejaht werden kann. Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende einwirken zu können behauptet und welches verwirklicht werden soll, wenn der Bedrohte nicht die von dem Drohenden gewünschte Willenserklärung abgibt (BGH, DRsp I (111) 161 a-d = NJW 1988,2599; DRsp VI (608) 234 a = NZA 1992,1023 m.w.Nachw.).