»Grundlage der Auflösung [des Arbeitsverhältnisses] ist der zwischen den Parteien am 6.4.1992 geschlossene Aufhebungsvertrag. Er beinhaltet die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 6.4.1992. Dessen Beendigungswirkung ist ... nicht durch die von der Kl. erklärte und auf § 123 Abs. 1 BGB gestützte Anfechtung beseitigt worden. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung liegen nicht vor. Die Kl. ist zur Abgabe ihrer Einverständniserklärung von der Bekl. nicht »widerrechtlich durch Drohung« bestimmt worden.
[1.] Es stellen sich bereits Zweifel, ob hier eine »Drohung« bejaht werden kann. Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende einwirken zu können behauptet und welches verwirklicht werden soll, wenn der Bedrohte nicht die von dem Drohenden gewünschte Willenserklärung abgibt (BGH, DRsp I (111) 161 a-d = NJW 1988,2599; DRsp VI (608) 234 a = NZA 1992,1023 m.w.Nachw.).
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