BAG - Urteil vom 29.01.1997
2 AZR 292/96
Normen:
BGB §§ 242, 626 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 131 zu § 626 BGB
BAGE 85, 114
BB 1997, 1420
DB 1997, 1411
JuS 1998, 89
NJW 1997, 2836
NZA 1997, 813
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 04.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 3072/93
LAG Baden-Württemberg, vom 27.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 102/95

Aufhebungsvertrag - Wegfall der Geschäftsgrundlage

BAG, Urteil vom 29.01.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 292/96

DRsp Nr. 1997/4560

Aufhebungsvertrag - Wegfall der Geschäftsgrundlage

»1. Zur Beurteilung einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung aufgrund von Urkundenfälschungen. 2. Die Geschäftsgrundlage für einen betriebsbedingten Aufhebungsvertrag fällt nicht ohne weiteres weg (§ 242 BGB), wenn nach dessen Abschluß zum gleichen Auflösungszeitpunkt auch noch eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung ausgesprochen wird. Der Aufhebungsvertrag steht jedoch in der Regel unter der aufschiebenden Bedingung, daß das Arbeitsverhältnis bis zum vereinbarten Auflösungszeitpunkt fortgesetzt wird. Löst dann eine außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis vor dem vorgesehenen Auflösungszeitpunkt auf, wird der Aufhebungsvertrag - einschließlich einer darin vereinbarten Abfindung - gegenstandslos.«

Normenkette:

BGB §§ 242, 626 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;

Tatbestand: