LAG Hamm - Urteil vom 24.02.1995
5 Sa 688/94
Normen:
BGB § 123, § 611 - Aufhebungsvertrag, §§ 780, 781 ; BeurkG § 17 ;
Fundstellen:
EzA § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 14
LAGE § 611 BGB Inhaltskontrolle Nr. 2

Aufhebungsvertrag - Schuldanerkenntnis: Inhaltskontrolle bei strukturell ungleicher Verhandlungsstärke

LAG Hamm, Urteil vom 24.02.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 688/94

DRsp Nr. 2001/4055

Aufhebungsvertrag - Schuldanerkenntnis: Inhaltskontrolle bei strukturell ungleicher Verhandlungsstärke

1. Auch arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge und Verträge über ein Schuldanerkenntnis des Arbeitnehmers im Sinne der §§ 780, 781 BGB sind - soweit nicht gemäß § 123 BGB anfechtbar - nach Maßgabe der Entscheidung des BVerfG DRsp-ROM Nr. 1994/2418 = NJW 1994, 36 im Falle "strukturell ungleicher Verhandlungsstärke" einer Inhaltskontrolle zu unterziehen. 2. Für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer "strukturell bedingten ungleichen Verhandlungsstärke" ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Dies gilt mit Blick auf § 17 BeurkG in besonderem Maße dann, wenn über das Schuldanerkenntnis eine notarielle Urkunde errichtet wurde.

Normenkette:

BGB § 123, § 611 - Aufhebungsvertrag, §§ 780, 781 ; BeurkG § 17 ;
Fundstellen