Aufhebungsvertrag - Schuldanerkenntnis: Inhaltskontrolle bei strukturell ungleicher Verhandlungsstärke
LAG Hamm, Urteil vom 24.02.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 688/94
DRsp Nr. 2001/4055
Aufhebungsvertrag - Schuldanerkenntnis: Inhaltskontrolle bei strukturell ungleicher Verhandlungsstärke
1. Auch arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge und Verträge über ein Schuldanerkenntnis des Arbeitnehmers im Sinne der §§ 780, 781BGB sind - soweit nicht gemäß § 123BGB anfechtbar - nach Maßgabe der Entscheidung des BVerfG DRsp-ROM Nr. 1994/2418 = NJW 1994, 36 im Falle "strukturell ungleicher Verhandlungsstärke" einer Inhaltskontrolle zu unterziehen.2. Für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer "strukturell bedingten ungleichen Verhandlungsstärke" ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Dies gilt mit Blick auf § 17BeurkG in besonderem Maße dann, wenn über das Schuldanerkenntnis eine notarielle Urkunde errichtet wurde.