Die Klägerin begehrt als Alleinerbin ihres am 16. Juli 1994 verstorbenen Ehemannes die Zahlung einer Abfindung aus einer zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Vereinbarung.
Der am 9. Juli 1938 geborene Erblasser war seit dem 6. Oktober 1958 Mitarbeiter der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Er war ordentlich nicht kündbar. Am 21. April 1994 schloß er mit der Beklagten aufgrund eines Frühpensionierungsprogramms eine Vereinbarung über sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, Diese lautete auszugsweise:
"1. Ausscheidenstermin
1.1 Das Arbeitsverhältnis zwischen ... wird im gegenseitigen Einvernehmen zum 31.10.1994 aufgelöst.
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