Die Klägerin begehrt als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes die Zahlung einer Abfindung aus einem zwischen diesem und der Beklagten geschlossenen Aufhebungsvertrag.
Der am 16. November 1993 verstorbene Erblasser stand seit 1. Januar 1979 bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Er war ordentlich nicht kündbar. Am 5./20. Oktober 1993 schloß er mit der Beklagten aufgrund eines Frühpensionierungsprogramms eine Vereinbarung über sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis:
"1.1. Das Arbeitsverhältnis wird zum 30.04.1994 auf Veranlassung der ... im gegenseitigen Einvernehmen beendet.
...
1.3. Der Mitarbeiter erhält als Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine einmalige Abfindung in Höhe von 430.000,-- (i.W.: Vierhundertdreißigtausend DM) DM brutto.
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