ArbGG §§ 31, 39, 110 Abs. 1 Nr. 1 ; BAT § 55 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; BSchGO § 7 Abs. 2; TVM (Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht vom 23.11.1977) § 2 Abs. 2, Abs. 3; ZPO § 551 Nr. 1, § 554 Abs. 2 Nr. 3b, §§ 558, 559 Abs. 2 Satz 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3580/95
Aufhebungsklage: außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers wegen Schließung eines Theaters
LAG Köln, Urteil vom 19.12.1996 - Aktenzeichen 10 Sa 448/96
DRsp Nr. 2001/5914
Aufhebungsklage: außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers wegen Schließung eines Theaters
1. Das Bühnenoberschiedsgericht würde bei der Heranziehung der Beisitzer zu den einzelnen Sitzungen (§ 7 Abs. 2 BSchGO) nicht gegen den Grundsatz verstoßen, dass dies "Sache der Tarifvertragsparteien" ist, wenn es analog §§ 39, 31ArbGG mit Hilfe einer von den Tarifvertragsparteien zuvor mitgeteilten Liste verfahren wäre. Jedenfalls die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung (entsprechend § 551 Nr. 1 ZPO) wäre mit dieser Begründung nicht gegeben. Bedenken, ob es diese Rüge in der Aufhebungsklage gemäß § 110ArbGG überhaupt gibt, oder wie diese Rüge wegen der Revisionsähnlichkeit des Verfahrens förmlich vorzubringen wäre (§§ 554 Abs. 2 Nr. 3b, 559 Abs. 2 Satz 2, 558ZPO) können dahinstehen.
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