LAG Köln - Beschluss vom 14.08.2013
11 Ta 193/13
Normen:
§§ 120 IV 2, 124 Nr. 2 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 13.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3536/08

Aufhebung von ProzesskostenhilfeAngaben über aktuelle EinkommensverhältnisseErklärung über Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

LAG Köln, Beschluss vom 14.08.2013 - Aktenzeichen 11 Ta 193/13

DRsp Nr. 2013/24047

Aufhebung von ProzesskostenhilfeAngaben über aktuelle EinkommensverhältnisseErklärung über Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Antragsteller seine aktuellen Einkommensverhältnisse darzulegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 13.02.2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§§ 120 IV 2, 124 Nr. 2 ZPO;

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.