LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.05.2009
6 Ta 89/09
Normen:
ZPO § 122; ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 836/07

Aufhebung von Prozesskostenhilfe wegen unterlassener Ratenzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.05.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 89/09

DRsp Nr. 2009/14474

Aufhebung von Prozesskostenhilfe wegen unterlassener Ratenzahlung

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.02.2009 - 2 Ca 836/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 122; ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

I. Die gesetzlich vorgesehene Nachprüfung ratenzahlungsfrei gewährter Prozesskostenhilfe führte im vorliegenden Fall zunächst zu einer mit Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.08.2008 erfolgten Festsetzung einer monatlichen Rate in Höhe von 100,00 € bei angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten von insgesamt 962,48 €.

Trotz Zahlungsaufforderung vom 11.08.2008 und Mahnungen vom 18.11.2008 sowie vom 12.01.2009 nahm der beschwerdeführende Kläger die Ratenzahlungen nicht auf. Dies führte zur Aufhebung der mit Beschluss vom 23.05.2007 gewährten Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 25.02.2009). Die entsprechende Entscheidung wurde dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten am 26.02.2009 zugestellt.

Der am 13.03.2009 eingelegten Beschwerde des Klägers, die ohne Begründung blieb, wurde nicht abgeholfen und dem Landesarbeitsgericht zur abschließenden Prüfung vorgelegt.

Innerhalb der im Beschwerdeverfahren eingeräumten Stellungnahmefrist erfolgte keine Reaktion des Klägers.