LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.07.2009
1 Ta 142/09
Normen:
ZPO § 81; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2; ZPO § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 362/05

Aufhebung von Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren bei Zustellung an Prozessbevollmächtigten und Unerreichbarkeit des Antragstellers

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 142/09

DRsp Nr. 2009/18917

Aufhebung von Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren bei Zustellung an Prozessbevollmächtigten und Unerreichbarkeit des Antragstellers

Aufforderungsschreiben gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO sind an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu richten, wenn dieser ursprünglich auch die Prozesskostenhilfe für die Partei beantragt hat; dass die Partei derzeit für ihren Prozessbevollmächtigten nicht erreichbar ist, bildet einen Umstand in die Risikosphäre der Partei und entbindet sie nicht von der Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz -Auswärtige Kammern Neuwied- vom 26.03.2009 -7 Ca 362/05- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 81; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2; ZPO § 172 Abs. 1;

Gründe: