LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.06.2007
6 Ta 126/07
Normen:
ZPO § 120 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2291/04

Aufhebung von Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 126/07

DRsp Nr. 2007/17913

Aufhebung von Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 120 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 15. März 2007 eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen die durch das Arbeitsgericht Mainz am 02. März 2007 erfolgte Aufhebung des Beschlusses vom 20. Januar 2005 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Der Klägerin war durch Beschluss vom 20. Januar 2005 (I. Instanz) und 29. April 2005 (II. Instanz) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden.

An Gerichts- und Rechtsanwaltskosten sind insgesamt 1.155,63 EUR angefallen. Die Klägerin legte trotz mehrfacher Anfragen und Fristsetzungen durch die Rechtspflegerin keine erneute Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen vor. Einer entsprechenden Ankündigung in der sofortigen Beschwerde wurde nicht genügt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 10. Mai 2007 (Blatt 77 d. A.) und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 11 Abs. 2 RPflG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft; sie ist form- und fristgerecht gegen den am 09. März 2007 zugestellten Prozesskostenhilfeaufhebungsbeschluss eingelegt worden.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.