Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. Mai 2011 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 30. August 2010 in der Fassung des Bescheides vom 14. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2010 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das gesamte Verfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (
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