Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.08.2012, Aktenzeichen
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
I.
Im Rahmen einer Nachprüfung zur PKH-Bewilligung erging am 09.02.2012 ein Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz, wonach der Kläger ab dem 01.04.2012 monatliche Raten in Höhe von 155,00 EUR zu zahlen hat. Zum 31.07.2012 stand die Zahlung der vorangegangenen 4 Raten aus. Das Arbeitsgericht hob die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO mit Beschluss vom 28.08.2012 auf.
Gegen die ihm am 31.08.2012 zugestellte Entscheidung legte der Kläger am 05.09.2012 Beschwerde ein. Der Beschwerde legte er eine Kopie des Bescheides des Jobcenters C-Stadt vom 07.03.2012 bei, mit welchem ihm für die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.07.2012 Leistungen nach dem
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
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