LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.09.2012
11 Ta 178/12
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1105/10

Aufhebung; Prozesskostenhilfe; Ratenzahlung; Rückstand

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.09.2012 - Aktenzeichen 11 Ta 178/12

DRsp Nr. 2012/19969

Aufhebung; Prozesskostenhilfe; Ratenzahlung; Rückstand

Die PKH-Bewilligung kann nicht gemäß § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben werden, sofern der Antragsteller mit der Ratenzahlung wegen eines Umstandes säumig bleibt, den er nicht zu vertreten hat. Diesen Umstand kann er auch noch im Beschwerdeverfahren glaubhaft machen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.08.2012, Aktenzeichen 8 Ca 1105/10, aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe

I.

Im Rahmen einer Nachprüfung zur PKH-Bewilligung erging am 09.02.2012 ein Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz, wonach der Kläger ab dem 01.04.2012 monatliche Raten in Höhe von 155,00 EUR zu zahlen hat. Zum 31.07.2012 stand die Zahlung der vorangegangenen 4 Raten aus. Das Arbeitsgericht hob die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO mit Beschluss vom 28.08.2012 auf.

Gegen die ihm am 31.08.2012 zugestellte Entscheidung legte der Kläger am 05.09.2012 Beschwerde ein. Der Beschwerde legte er eine Kopie des Bescheides des Jobcenters C-Stadt vom 07.03.2012 bei, mit welchem ihm für die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.07.2012 Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden waren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.