LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.08.2013
12 Ta 313/13
Normen:
ZPO § 793;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4798/12

Aufhebung eines ZwangsgeldbeschlussesVornahme der titulierten HandlungWegfall Rechtsschutzbedürfnis

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.08.2013 - Aktenzeichen 12 Ta 313/13

DRsp Nr. 2014/14

Aufhebung eines ZwangsgeldbeschlussesVornahme der titulierten HandlungWegfall Rechtsschutzbedürfnis

Wird der titulierte Anspruch nach Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses erfüllt, wird der erlassene Zwangsgeldbeschluss mit der Vornahme der titulierten Handlung ohne weiteres gegenstandslos und bedarf keiner Aufhebung mehr. Die eingelegte sofortige Beschwerde wird damit unzulässig, weil es am Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses fehlt (Musielak/Lachmann ZPO 7. Aufl. § 888 Rz. 14, 15; OLG Zweibrücken InVo 1998, 330, 331).

Die sofortige Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2013 - 8 Ca 4798/12 - wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 793;

Gründe:

I.

Der Schuldner wendet sich mit seiner am 05.06.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihm am 18.06.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 17.05.2013, durch den er zur Erfüllung der im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 19.02.2013 auferlegten Verpflichtung zur Zeugnisberichtigung durch Verhängung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft angehalten worden ist.