LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.09.2011
9 Ta 175/11
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2469/10

Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses bei glaubhafter Erfüllung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.09.2011 - Aktenzeichen 9 Ta 175/11

DRsp Nr. 2011/17400

Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses bei glaubhafter Erfüllung

Hat der Schuldner glaubhaft gemacht, dass er die streitigen Verpflichtungen erfüllt hat, und hat die Gläubigerin auf gerichtliche Anfrage, ob sie nunmehr das Arbeitszeugnis erhalten hat, nicht reagiert, ist davon auszugehen, dass der Schuldner seiner Verpflichtung zur Zeugniserteilung nachgekommen ist; ein diesbezüglicher Zwangsgeldbeschluss ist daher aufzuheben.

1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8.7.2011, Az. 3 Ca 2469/10, aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.430,- EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888 Abs. 1;

Gründe:

Die an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und somit insgesamt zulässige Beschwerde des Schuldners hat auch in der Sache Erfolg.