1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8.7.2011, Az.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.430,- EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und somit insgesamt zulässige Beschwerde des Schuldners hat auch in der Sache Erfolg.
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