Der Kläger war auf der Grundlage eines schriftlichen Anstellungsertrages vom 20. November 2000 (Bl. 5, 6 d.A.) mit einem Gehalt von EUR 6.750,00 brutto bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer ordentlichen Kündigung der Beklagten zum 31. Juli 2003. Die Parteien schlossen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine sog. Abwicklungsvereinbarung am 31. März 2003 (Bl. 79 - 81 d.A.). Diese enthält eine Abgeltungsklausel, die wie folgt lautet:
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