I.
Mit ihrer gemäß §§ 46 Abs.2 ArbGG, 252, 569 ZPO statthaften und form- und fristgerecht erhobenen sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Aussetzung ihres Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Beendigung des gegen sie geführten o.g. Strafverfahrens. Das Arbeitsgericht hat dem Aussetzungsantrag der Beklagten vom 03.07.2007 (Bl.8 d.A.) durch Verkündung eines Beschlusses in der Güteverhandlung vom 16.08.2007 (Bl.29 d.A.) stattgegeben, ohne die Klägerin vorher anzuhören und ihre Zustimmung zum Antrag der Beklagten einzuholen. Der Beschluss enthält weder eine Begründung noch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Auch die Abhilfeentscheidung weist lediglich auf eine Entscheidung des BAG vom 06.12.01 = NZA 2002, 847 hin. Eine Begründung für die Nichtabhilfe fehlt.
II.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|