LAG München - Beschluss vom 20.09.2007
7 Ta 306/07
Normen:
ZPO § 149 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 16.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 7188/07

Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses bei fehlender Begründung

LAG München, Beschluss vom 20.09.2007 - Aktenzeichen 7 Ta 306/07

DRsp Nr. 2007/17769

Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses bei fehlender Begründung

»Der ohne Zustimmung der Parteien vom Arbeitsgericht getroffene Beschluss über die Aussetzung eines Rechtsstreits über eine Verdachtskündigung bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen den Arbeitnehmer ist aufzuheben, wenn der Beschluss und die Nichtabhilfeentscheidung des Gerichts nicht begründet worden sind und somit eine Ermessensausübung durch das Gericht nicht festgestellt werden kann.«

Normenkette:

ZPO § 149 ;

Gründe:

I.

Mit ihrer gemäß §§ 46 Abs.2 ArbGG, 252, 569 ZPO statthaften und form- und fristgerecht erhobenen sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Aussetzung ihres Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Beendigung des gegen sie geführten o.g. Strafverfahrens. Das Arbeitsgericht hat dem Aussetzungsantrag der Beklagten vom 03.07.2007 (Bl.8 d.A.) durch Verkündung eines Beschlusses in der Güteverhandlung vom 16.08.2007 (Bl.29 d.A.) stattgegeben, ohne die Klägerin vorher anzuhören und ihre Zustimmung zum Antrag der Beklagten einzuholen. Der Beschluss enthält weder eine Begründung noch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Auch die Abhilfeentscheidung weist lediglich auf eine Entscheidung des BAG vom 06.12.01 = NZA 2002, 847 hin. Eine Begründung für die Nichtabhilfe fehlt.

II.