LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.04.2007
8 Ta 75/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 § 124 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2952/04

Aufhebung der Prozesskostenhilfevergütung bei Zahlungsrückstand - keine laufende Unterhaltsleistung durch einmalige Zuwendung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.04.2007 - Aktenzeichen 8 Ta 75/07

DRsp Nr. 2007/18116

Aufhebung der Prozesskostenhilfevergütung bei Zahlungsrückstand - keine laufende Unterhaltsleistung durch einmalige Zuwendung

1. Der Antrag des Klägers, den Bewilligungsbeschluss dahingehend abzuändern, dass keine Raten zu zahlen sind, steht der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO nicht entgegen, wenn der Antrag unbegründet ist.2. Der Umstand, dass der Kläger an Weihnachten 2006 seinem Vater einen Geldbetrag von 400,00 EUR für die Versorgung seines Sohnes hat zukommen lassen, rechtfertigt nicht die Annahme laufender Unterhaltsleistungen, die vom Einkommen des Klägers nach § 115 Abs. 1 ZPO abzusetzen sind.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 § 124 Nr. 4 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss zu Recht die zu Gunsten des Klägers am 11.09.2006 erfolgte PKH-Bewilligung aufgehoben.