LAG Hamm - Beschluss vom 20.01.2020
14 Ta 8/20
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 448/18

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Unterzeichnung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Prozessbevollmächtigten

LAG Hamm, Beschluss vom 20.01.2020 - Aktenzeichen 14 Ta 8/20

DRsp Nr. 2020/9910

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Unterzeichnung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Prozessbevollmächtigten

Die Unterzeichnung des amtlichen Vordrucks für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Prozessbevollmächtigten der Partei anstatt der Partei selbst rechtfertigt nicht die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 4. Dezember 2019 (2 Ca 448/18) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 7. September 2018 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Nichtvorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen bei der Erstbewilligung.