LAG Hamm - Beschluss vom 14.01.2020
5 Ta 7/20
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 05.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 442/18

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen unterbliebener Unterzeichnung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Antragstellung

LAG Hamm, Beschluss vom 14.01.2020 - Aktenzeichen 5 Ta 7/20

DRsp Nr. 2020/2264

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen unterbliebener Unterzeichnung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Antragstellung

Allein der Umstand, dass das Formular zur Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Antragstellung nicht vom Antragsteller unterzeichnet war, begründet keine spätere Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe gem. § 124 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 24.12.2019 gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 04.12.2019 - 2 Ca 442/18 - wird der Beschluss aufgehoben.

Auf den Antrag des Klägers vom 04.10.2019 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 05.10.2018 dahingehend abgeändert, dass der Kläger derzeit und bezogen auf den Zeitraum ab Juni 2019 keine Raten aus seinem Einkommen zu zahlen hat.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Nichtvorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen bei Erstbewilligung.