LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.08.2011
6 Ta 163/11
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 642/10

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren bei fehlender Änderungsanzeige

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.08.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 163/11

DRsp Nr. 2011/17380

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren bei fehlender Änderungsanzeige

1. Der Gesetzgeber hat der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, die Verpflichtung auferlegt, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO); der Nachprüfungszeitraum ist auf vier Jahre seit einer rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens bezogen. 2. Kommt die Partei ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nach, kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO aufheben.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.03.2011 - 3 Ca 642/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist u n b e g r ü n d e t.

Das Arbeitsgericht hat die mit Beschluss vom 25.05.2010 erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe, mit welcher aus der Staatskasse 991,27 EUR Gerichts- und Rechtsanwaltskosten verauslagt wurden, zu Recht aufgehoben.