Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.03.2011 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist u n b e g r ü n d e t.
Das Arbeitsgericht hat die mit Beschluss vom 25.05.2010 erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe, mit welcher aus der Staatskasse 991,27 EUR Gerichts- und Rechtsanwaltskosten verauslagt wurden, zu Recht aufgehoben.
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