Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15. März 2011 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Klägerin war für den 1. Rechtszug durch Beschluss am 16. März 2007 zunächst ohne Zahlungsbestimmung Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Durch Beschluss vom 28. Oktober 2010 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern eine Zahlungsbestimmung dahingehend getroffen, dass die Klägerin ab 15. November 2010 monatliche Raten in Höhe von 275,00 EUR zu zahlen hat.
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