Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 3. Juni 2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29. April 2011 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Dem Kläger war für den 1. Rechtszug durch Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 7. Dezember 2010 (Az.:
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