Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitgerichts Mainz vom 04. August 2011 - 1 Ca 371/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger wendet sich mit seiner am 01. September 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Maßnahme war darauf zurückzuführen, dass der Kläger mit den festgesetzten Raten in Höhe von 30,-- € ab 15.10.2010 trotz dreimaliger Mahnung der Landesjustizkasse in Rückstand geraten ist.
Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, dass er seit April 2011 arbeitslos gemeldet sei und er daher den Ratenzahlungen nicht habe nachkommen können.
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