Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 15. Februar 2011 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Dem Kläger war für den ersten Rechtszug durch Beschluss am 22. August 2007 zunächst ohne Zahlungsbestimmung Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Durch Beschluss vom 17. September 2010 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - eine Zahlungsbestimmung dahingehend getroffen, dass der Kläger ab 15. September 2010 monatliche Raten in Höhe von 15,00 EUR zu zahlen hat.
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