Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 1. Juni 2011, Az.:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger am 29.08.2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt. Die Landeskasse zahlte den Rechtsanwälten des Klägers gemäß § 55 RVG eine Vergütung in Höhe von € 987,11.
Mit Beschluss vom 28.12.2010 gab die Rechtspflegerin dem Kläger wegen Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf, ab dem 15.01.2011 monatliche Raten in Höhe von € 95,00 zu zahlen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 04.03.2011 (Az.:
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