LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.08.2011
8 Ta 174/11
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1981/07

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Zahlungsrückstand

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.08.2011 - Aktenzeichen 8 Ta 174/11

DRsp Nr. 2011/16618

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Zahlungsrückstand

Ist die Partei trotz Zahlungsaufforderungen mit weitaus mehr als drei Raten in Zahlungsrückstand geraten und ist ihr pauschaler Hinweis auf eine "finanzielle Notlage" nicht weiter durch Tatsachen und Belege untermauert, liegen die Voraussetzungen einer Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Nr. 4 ZPO vor.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - 3 Ca 1981/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Rechtspfleger hat im angefochtenen Beschluss zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.