LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.05.2010
8 Ta 83/10
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 179/09

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Zahlungsrückstand

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.05.2010 - Aktenzeichen 8 Ta 83/10

DRsp Nr. 2010/13102

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Zahlungsrückstand

Ist die Partei mit der Zahlung mehrerer Monatsraten länger als drei Monate im Rückstand und ist sie ihrer Zahlungsverpflichtung trotz vielfacher gerichtlicher Aufforderungen nicht nachgekommen, kann das Gericht gemäß § 124 Nr. 4 ZPO die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.03.2010 - 3 Ca 179/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.