LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.09.2009
8 Ta 213/09
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 04.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 783/06

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Zahlungsrückstand

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.09.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 213/09

DRsp Nr. 2009/26410

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Zahlungsrückstand

Macht die Partei nach Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Zahlungsrückständen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend, dass ihr aus gesundheitlichen Gründen eine Einhaltung von Fristen nicht möglich gewesen ist, hat sie dieses Vorbringen substantiiert in der Weise zu begründen, dass sich daraus herleiten lässt, dass sie hinsichtlich des Zahlungsrückstandes kein Verschulden trifft.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 04.02.2009, Az.: 4 Ca 783/06, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat vielmehr in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die mit Beschluss vom 25.01.2007 erfolgte PKH-Bewilligung aufgehoben.