Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 24.09.2010 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfebewilligung aufhebenden Beschluss.
Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Im Gütetermin vom 29.09.2009 schlossen sie einen Widerrufsvergleich, der wenige Tage später rechtskräftig wurde. Ausgangs der Güteverhandlung bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger ratenlose Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung.
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