LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.04.2007
2 Ta 73/07
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 931/05

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 73/07

DRsp Nr. 2007/17979

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger durch Beschluss vom 24.08.2005 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Im Prüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO wurde der Kläger mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 19.10.2006 um Abgabe der geforderten Erklärungen gebeten, er hat nicht reagiert und wurde deshalb wiederholt zuletzt mit Fristsetzung bis zum 15.01.2007 gemahnt. Der Kläger gab die geforderte Erklärung nicht ab. Durch den angefochtenen Beschluss wurde die Prozesskostenhilfe aufgehoben mit der Folge, dass der Betrag von 687,18 EUR nun zu zahlen sei.

Der Beschluss wurde dem Kläger formlos, dem Prozessbevollmächtigten am 25.01.2007 zugestellt. Am 23.02.2007 ging ein Schriftsatz des Klägers beim Arbeitsgericht ein, mit welchem er Beschwerde einlegte und begründete, er sei arbeitslos und könne die Kosten nicht tragen.