Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.02.2014- 2 Ca 893/10 - wird zurückgewiesen.
1. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat das Schreiben des Klägers vom 02.03.2014, mit dem er sich als Reaktion auf den Beschluss vom 19.02.2014 gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wendet und eine Ratenzahlung anbietet, zutreffend entsprechend § 133 BGB als sofortige Beschwerde ausgelegt.
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