LAG Köln - Beschluss vom 26.02.2016
11 Ta 87/14
Normen:
ZPO § 115 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2138/10

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse

LAG Köln, Beschluss vom 26.02.2016 - Aktenzeichen 11 Ta 87/14

DRsp Nr. 2016/10312

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist gem. §§ 115 Abs. 4, 120 Abs. 4 ZPO a.F. aufzuheben, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so verbessern, dass nicht einmal eine ratenweise Bewilligung in Betracht käme, weil die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten nicht übersteigen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.02.2014- 2 Ca 893/10 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 4;

Gründe

1. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat das Schreiben des Klägers vom 02.03.2014, mit dem er sich als Reaktion auf den Beschluss vom 19.02.2014 gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wendet und eine Ratenzahlung anbietet, zutreffend entsprechend § 133 BGB als sofortige Beschwerde ausgelegt.