LAG Düsseldorf - Beschluss vom 12.05.2016
5 Ta 201/16
Normen:
ZPO §§ 120 a Abs. 2, 124 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 14.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5214/14

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Unterlassung der Mitteilung über eine Verbesserung der Vermögensverhältnisse

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 5 Ta 201/16

DRsp Nr. 2016/15437

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Unterlassung der Mitteilung über eine Verbesserung der Vermögensverhältnisse

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Mitteilung einer Verbesserung der Vermögensverhältnisse nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfolgen kann.

1. Eine wesentliche Einkommensverbesserung ist gegeben, wenn sich das Bruttoeinkommen nicht nur einmalig um monatlich mindestens 100 € erhöht (§ 120a Abs. 2 ZPO). 2. Eine Partei, die ihre Rechte aus der Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt und auf Kosten der Allgemeinheit ihren Prozess geführt hat, und die darüber hinaus auf ihre Meldepflichten hingewiesen wurde, handelt grob nachlässig, wenn sie ihre daraus erwachsenden Verpflichtungen schlicht vergisst oder ignoriert.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerpartei gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.03.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO §§ 120 a Abs. 2, 124 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.