LAG Düsseldorf - Beschluss vom 18.04.2016
5 Ta 165/16
Normen:
ZPO § 120 a Abs. 2; ZPO § 124 Abs. 1 Ziff. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 7934/14

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2016 - Aktenzeichen 5 Ta 165/16

DRsp Nr. 2018/10523

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Zum Aufhebungstatbestand des § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO und dem insoweit maßgeblichen Grad des Verschuldens bei unterlassener Mitteilung einer Verbesserung der Vermögensverhältnisse.

Eine Partei, die ihre Rechte aus der Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt und auf Kosten der Allgemeinheit ihren Prozess geführt hat, und die darüber hinaus auf ihre Meldepflichten hingewiesen wurde, handelt grob nachlässig i.S. von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, wenn sie ihre daraus erwachsenen Verpflichtungen schlicht vergisst oder ignoriert.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der klagenden Partei gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.02.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 a Abs. 2; ZPO § 124 Abs. 1 Ziff. 4;

Gründe

I.