Der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 03.08.2016 (
I.
1. Das Schreiben des Klägers vom 06.08.2016 ist als sofortige Beschwerde i. S. v. §§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG gegen den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 3.8.2016 auszulegen. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet.
2. Der Zahlungsrückstand des Klägers hinsichtlich der mit bestandskräftigem Beschluss vom 02.03.2016 angeordneten Ratenzahlung in Höhe von 175,00 EUR monatlich kann die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht rechtfertigen, denn der Kläger war zur Ratenzahlung nicht in der Lage.
a) Nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO soll das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist.
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