LAG Köln - Beschluss vom 07.03.2017
1 Ta 12/17
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4026/13

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Rückständen mit der Ratenzahlung

LAG Köln, Beschluss vom 07.03.2017 - Aktenzeichen 1 Ta 12/17

DRsp Nr. 2017/4455

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Rückständen mit der Ratenzahlung

Bei einem Rückstand mit der Ratenzahlung kann die Prozesskostenhilfe nicht aufgehoben werden, wenn die Partei im fraglichen Zeitraum zur Ratenzahlung nicht in der Lage war

Tenor

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 03.08.2016 (6 Ca 4026/13) wird aufgehoben und die dem Kläger gewährte Prozesskostenhilfe weiterhin ratenfrei gewährt.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.

1. Das Schreiben des Klägers vom 06.08.2016 ist als sofortige Beschwerde i. S. v. §§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG gegen den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 3.8.2016 auszulegen. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet.

2. Der Zahlungsrückstand des Klägers hinsichtlich der mit bestandskräftigem Beschluss vom 02.03.2016 angeordneten Ratenzahlung in Höhe von 175,00 EUR monatlich kann die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht rechtfertigen, denn der Kläger war zur Ratenzahlung nicht in der Lage.

a) Nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO soll das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist.