ArbG Trier, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 760/07
Aufhebung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren; Umfang der Erklärungspflicht zur Änderung der Verhältnisse; Zustellung an Prozessbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 299/09
DRsp Nr. 2010/3882
Aufhebung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren; Umfang der Erklärungspflicht zur Änderung der Verhältnisse; Zustellung an Prozessbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren
1. Nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO ist die Partei im Nachprüfungsverfahren nicht verpflichtet, nochmals das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei im Sinne von § 117 Abs. 3ZPO auszufüllen. Legt der Rechtspfleger seinem Aufforderungsschreiben gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO dennoch dieses Formular bei, liegt eine unzulässige pauschale Aufforderung, es erneut auszufüllen dann nicht vor, wenn er die Partei zugleich darauf hinweist, es stehe ihr frei, das beigefügte Formular auszufüllen oder die geforderte Erklärung, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, in sonstiger Weise abzugeben.2. Erklärt sich eine Partei auf wiederholte, berechtigte Aufforderung des Rechtspflegers nicht dazu, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, kann der die Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss aufgehoben werden.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.