1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 14.05.2009 - 2 Ca 1342/07 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe.
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