LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.04.2010
3 Ta 48/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2; ArbGG § 11 a Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1223/06

Aufhebung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren bei unzureichender Änderungserklärung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.04.2010 - Aktenzeichen 3 Ta 48/10

DRsp Nr. 2010/8091

Aufhebung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren bei unzureichender Änderungserklärung

1. Die Erklärung der Partei gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO soll dem Gericht die Prüfung ermöglichen, ob eine nachträgliche Zahlungsanordnung gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 120 Abs. 1 ZPO vorzunehmen ist. 2. Hat es die Partei trotz wiederholter Aufforderung durch das Arbeitsgericht unterlassen, sich näher über die behauptete finanzielle Lage zu erklären, ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Erklärung im Sinne des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht erfolgt ist; der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts gemäß § 124 Nr. 2 ZPO ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Die sofortigen Beschwerden der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 01.10.2009 - 3 Ca 1223/06 - werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2; ArbGG § 11 a Abs. 3;

Gründe: