LAG Köln - Beschluss vom 08.04.2010
11 Ta 277/09
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 10.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1262/08

Aufhebung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren bei unterlassener Glaubhaftmachung von Angaben

LAG Köln, Beschluss vom 08.04.2010 - Aktenzeichen 11 Ta 277/09

DRsp Nr. 2010/7884

Aufhebung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren bei unterlassener Glaubhaftmachung von Angaben

Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO liegen vor, wenn der Kläger die gebotene Erklärung hinsichtlich der Änderung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO trotz mehrfacher Aufforderung durch das Arbeitsgericht nicht glaubhaft gemacht hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.07.2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe