LAG Köln - Beschluss vom 09.03.2010
4 Ta 26/10
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4; ZPO § 571 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2708/07

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsverzug; wirksame Zahlung rückständiger Raten nach Einlegung der Beschwerde

LAG Köln, Beschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 4 Ta 26/10

DRsp Nr. 2010/5509

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsverzug; wirksame Zahlung rückständiger Raten nach Einlegung der Beschwerde

Die Prozesskostenhilfe darf nur aufgehoben werden, wenn die Partei im Zeitpunkt der Entscheidung - auch der Beschwerdeentscheidung - im Zahlungsrückstand i. S. d. § 124 Nr. 4 ZPO ist. Legt die Partei Beschwerde ein und zahlt sie dann die rückständigen Raten, so ist die Entscheidung des Rechtspflegers aufzuheben, durch die dieser die Prozesskostenhilfe aufgehoben hat.«

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.12.2009 - 6 Ca 2708/07 - aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4; ZPO § 571 Abs. 2;

Gründe

I. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.01.2010 war ursprünglich zutreffend. Die Klägerin war z. Zt. des Beschlusses seit dem 15.07.2009 mit der Rückzahlung der Raten in Rückstand. Da sie mithin länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand war, konnte das Arbeitsgericht gemäß § 124 Nr. 4 ZPO die Prozesskostenhilfe aufheben. Es war auch im Rahmen des Ermessens ("kann") dazu berechtigt, da die Klägerin zuvor mit gerichtlichem Schreiben zur Zahlung des Rückstandes aufgefordert worden war und zusätzlich mit Schreiben vom 09.11.2009 über die Folgen der Fristversäumnis und die Auswirkungen der Aufhebung der Prozesskostenhilfe belehrt worden ist.