LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.11.2012
5 Ta 162/12
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 07.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1205/10

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsverzug

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.11.2012 - Aktenzeichen 5 Ta 162/12

DRsp Nr. 2013/756

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsverzug

Hat die Partei auch im Beschwerdeverfahren weder Tatsachen noch Rechtsbehauptungen vorgetragen, die das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO in Frage stellen, ist die Aufhebung der Bewilligung rechtens.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 07.05.2012 - 3 Ca 1205/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 939,44 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe

Das Arbeitsgericht Trier ist in der angefochtenen Entscheidung zur Recht davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO gegeben sind; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 62 des PKH-Beiheftes) Bezug genommen.