Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 07.05.2012 -
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 939,44 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Das Arbeitsgericht Trier ist in der angefochtenen Entscheidung zur Recht davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO gegeben sind; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 62 des PKH-Beiheftes) Bezug genommen.
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