LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.10.2012
8 Ta 206/12
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1930/10

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsrückstand

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.10.2012 - Aktenzeichen 8 Ta 206/12

DRsp Nr. 2012/23650

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsrückstand

Ist die Partei ihrer Ratenzahlungsverpflichtung nicht nachgekommen und mit der Zahlung mehrerer Monatsraten länger als drei Monate im Rückstand, sind die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO zur Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfüllt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.07.2012 - 7 Ca 1930/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch ansonsten vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr zu Recht die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe in Anwendung des § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist.