Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 12.04.2010 -
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 551,21 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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