LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.01.2010
9 Ta 298/09
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 679/07

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsrückstand

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.01.2010 - Aktenzeichen 9 Ta 298/09

DRsp Nr. 2010/5305

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsrückstand

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann gemäß § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben werden, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist.

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz -Auswärtige Kammern Neuwied- vom 22.10.2009, Az.:6 Ca 679/07, wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 16.05.2007 bewilligte das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - der Klägerin unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung. Mit Beschluss vom 30.09.2008 wurde die im Beschluss vom 16.05.2007 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass die Klägerin ab dem 15.10.2008 monatliche Raten in Höhe von 30,00 € zu zahlen hat. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 05.03.2009 wurde die im Beschluss vom 30.09.2008 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass die Klägerin ab dem 01.01.2009 monatliche Raten in Höhe von 75,00 € zu zahlen hat.