LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.02.2010
9 Ta 34/10
Normen:
ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 709/08

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsrückstand

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 9 Ta 34/10

DRsp Nr. 2010/4709

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsrückstand

Ist die Partei trotz erfolgter Zahlungsaufforderungen mit mehr als drei Raten in Zahlungsrückstand geraten, kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 8.9.2009, Az. 4 Ca 709/08, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 875,21 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts im Ausgangsverfahren vom 2.12.2008 wurde dem Kläger zunächst Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bei Auferlegung monatlicher Raten in Höhe von 95,- EUR bewilligt. Mit Beschluss vom 9.6.2009 wurde diese Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 1.2.2009 monatliche Raten in Höhe von 20,- EUR zu leisten hatte.

Trotz gerichtlicher Aufforderung gemäß Schreiben vom 9.6.2009, 13.7.2009 und 14.8.2009 leistete der Kläger keine Raten.