LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.10.2009
8 Ta 234/09
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 410/05

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsrückstand

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.10.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 234/09

DRsp Nr. 2010/2652

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsrückstand

Hat der Antragsteller statt monatlicher Raten in Höhe von 394 EURO lediglich eine einzige Teilzahlung von 50 EURO geleistet und trotz der Bereitschaft des Arbeitsgerichts, die Zahlungsbestimmung zu ändern, soweit er die Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nachweist oder belegt, seine diesbezüglichen allgemein gehaltenen Angaben weder konkretisiert noch belegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seit Abgabe der Erklärung, deren Inhalt zur Ratenzahlungsanordnung geführt hat, wesentlich geändert haben.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.09.2009 - 3 Ca 410/05 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

Die nach § 127 Abs 2 Satz 2 statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr zu Recht die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe in Anwendung des § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist.